Sie sind hier: Unser Verein Vereinsordnung

Jugendordnung:

Jugendordnung des Gehörlosen-Sportvereins Bielefeld als Anhang der Satzung des Gehörlosen-Sportvereins Bielefeld von 1912 und Ostwestfalen-Lippe e.V.gemäß §16 dessen Satzung

§ 1 Geltungsbereich

Die Jugendordnung des Gehörlosen-Sportvereins Bielefeld hat für die jugendlichen Mitglieder des Vereins Gültigkeit. Als Jugendmitglied im Sinne dieser Ordnung gelten alle männliche und weibliche Mitglieder bis zum 27. Lebensjahr.

§ 2 Aufgaben

Die Vereinsjugend des Gehörlosen-Sportvereins Bielefeld führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Aufgaben der Vereinsjugend sind die Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit und der kameradschaftlichen Beziehungen sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und mit den anderen Jugendorganisationen.

§ 3 Organe der Vereinsjugend

Organe der Vereinsjugend sind: 1. die Vereins-Jugendversammlung
2. der Jugendausschuss des Vereins

§ 4 Die Vereins-Jugendversammlung

Die Vereins-Jugendversammlung legt Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses fest und wählt den Jugendwart und weitere Mitarbeiter auf die Dauer von 2 Jahren. Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendmitglieder des Vereins und der Vereinsvorstand. Die Vereins-Jugendversammlung findet wenigstens einmal vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Die Vereins-Jugendversammlung wird vom Jugendwart 2 Wochen vorher einberufen und von ihm geleitet.

§ 5 Der Jugendausschuss des Vereins

Der Jugendausschuss entscheidet über die Jugendmaßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke. Ihm gehören der Jugendwart des Vereins, der Jugendkassierer und ........ an. Der Jugendausschuss kann je nach Bedarf erweitert werden. Er wird vom Jugendwart einberufen und geleitet.

§ 6 Der Jugendwart

Der Jugendwart vertritt den Verein in Jugendfragen, soweit diese Arbeit nicht durch den Vereinsvorstand übernommen wird. Er wird von der Vereins-Jugendversammlung gewählt und ist Mitglied des Vereinsvorstandes. Er beruft die Vereins-Jugendversammlung und den Jugendausschuss des Vereins ein und leitet sie.

§ 7 Versammlungen/Sitzungen

Die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen erfolgt in der Regel schriftlich. Jede ordnungsmäßige einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Jedes Jugendmitglied ist berechtigt, für die Vereins-Jugendversammlung Anträge einzubringen. Bei jeder Beschlussfassung genügt eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Jugendmitglieder. Änderungen dieser Jugendordnung, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Jugendmitglieder. Diese Jugendordnung wird zusammen mit der Satzung des Gehörlosen Sportvereins Bielefeld in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen.

Fassung vom 18.12.1993
geändert am 17.03.2001