Satzung des Gehörlosen-Sportvereins Bielefeld von 1912 und Ostwestfalen-Lippe e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Gehörlosen-Sportverein Bielefeld von 1912 und Ostwestfalen-Lippe". Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 2185 beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen und führt den Zusatz e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gehörlosensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung sowie die Jugendpflege.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist eine Sportgemeinschaft für Gehörlose, Schwerhörige und Hörende.
§ 3 Mitgliedschaft Der Verein führt als Mitglieder: ordentliche Mitglieder Ehrenmitglieder. Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden, der das
18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen zum Beitritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Jugendliche ab
16 Jahre haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Jugendliche Vereinsmitglieder unter 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendabteilung des Vereins. Die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Über die Ehrenmitgliedschaft sowie deren Pflichten bestimmt der Vorstand.
§ 4 Aufnahme
Für die Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er kann die Befugnis hierüber einem anderen Vereinsorgan übertragen (Mitgliederversammlung).
Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der Vereinssatzung.
Es verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen.
Das Mitglied wird erst dann wahlberechtigt, wenn es dem Verein mindestens drei Monate angehört.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: mit dem Tod des Mitglieds durch Austritt des Mitglieds durch Ausschluss aus dem Verein Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Eingang der Austrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Scheidet das Mitglied aus, so sind die Beiträge bis zum Ende der Kündigungsfrist zu entrichten.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann: wer gegen die Interessen des Vereins verstößt; wer durch sein Verhalten den Verein schädigt; wer die Vereinskameradschaft stört; wer trotz zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung die Beiträge nicht bezahlt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Eine Zusammenkunft der Mitgliederversammlung ist notwendig.
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied zahlt jährlich oder halbjährlich einen Beitrag. Bei Aufnahme eines Mitgliedes kann eine Gebühr erhoben werden. Die Höhe des Beitrages ermäßigt sich für bestimmte Personengruppen nach einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Schlüssel. Die Beiträge, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge, Gebühren und Umlagen werden grundsätzlich durch Bankeinzug erhoben (Ausnahmen sind möglich).
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand.
§ 9 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, Kassierer,
Protokollführer,
Sportwart,
Spartenleiter bzw. Gruppenleiter,
Jugendwart (wird von der Jugendversammlung gewählt)
und bis zu 2 Beisitzern. Wird ein neuer Vorstand gewählt, so hat der bisherige Vorstand die Vereinsgeschäfte (Unterlagen, Schriftwechsel etc.) ordnungsgemäß an den neuen Vorstand innerhalb von zwei Wochen zu übergeben.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt frühzeitig nieder, so hat sein Stellvertreter die Vereinsgeschäfte zu übernehmen (1. Vorsitzender/
2. Vorsitzender). Der 2. Vorsitzender führt bei evtl. Niederlegung des Amtes durch den 1. Vorsitzenden den Verein kommissarisch.
Der alte und der neue Vorstand können im Jahre der Neuwahlen bis zum Ende des Kalenderjahres die Vereinsgeschäfte zusammen führen.
§ 10 Kassierer
Die Kassierer haben die Kassengeschäfte zu erledigen. Sie haben mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassengeschäfte abzuschließen und den Kassenprüfern vorzulegen. Bei der Mitgliederversammlung ist den Kassierern durch die Mitgliederversammlung nach Prüfung durch die Kassenprüfer Entlastung zu erteilen.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitglieder wählen bei der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahre gewählt.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Nach Überprüfung der Kassenbücher und der Kasse müssen die Prüfer der Mitgliederversammlung berichten.
§ 12 Schriftführer
Der Schriftführer führt den Schriftverkehr mit Behörden, Verbänden und anderen Institutionen in Zusammenarbeit mit den beiden Vorsitzenden.
§ 13 Protokollführer
Der Protokollführer erstellt von allen Vorstandssitzungen und Mitglieder-versammlungen Protokolle.
§ 14 Sportwart
Der Sportwart ist verantwortlich für die Sportabteilungen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er schreibt die verschiedenen Sportveranstaltungen (z.B. Waldlauf, Spiel ohne Grenzen, Schwimmen) aus.
Er ist ferner verantwortlich für den Sportbetrieb, arbeitet eng mit den Spartenleitern zusammen und hat die Termine und Veranstaltungen zu koordinieren.
§ 15 Spartenleiter bzw. Gruppenleiter
Die Spartenleiter bzw. Gruppenleiter sind verantwortlich für die jeweilige Abteilung bzw. Gruppe und werden von den Abteilungen und Gruppen gewählt. Sie schreiben Wettkämpfe, Meisterschaften etc. aus und verteilen in Absprache mit dem Vorstand und dem Sportwart die Termine.
Die Abteilungen bzw. Gruppen führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig. Sie werden von den jeweiligen Spartenleiter und Gruppenleiter geleitet.
Die Spartenleiter bzw. Gruppenleiter haben am Ende des Kalenderjahres dem Kassierer die Kassenbestände und Vermögensgegenstände zu melden.
Bei Auflösung einer Sparte bzw. Gruppe sind der Kassenbestand und die Vermögensgegenstände an den geschäftsführenden Vorstand abzugeben.
§ 16 Jugendwart, Jugendabteilung, Jugendordnung
Der Jugendwart ist verantwortlich für die jugendlichen Mitglieder des Vereins. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie wird vom Jugendwart geleitet. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Jugendwart hat am Ende des Kalenderjahres dem Kassierer den Kassenbestand und die Vermögensgegenstände der Jugendabteilung zu melden. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Jugendversammlung von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 17 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr (in der Regel im Januar) abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt per Post. Die Tagesordnung wird in der Vorstandssitzung mit folgenden Punkten festgelegt: Jahresbericht des Vorsitzenden Bericht des Kassierers Bericht der Kassenprüfer Berichte der Spartenleiter bzw. der Gruppenleiter Bericht des Jugendwartes Entlastung des Vorstands Neuwahl des Vorstands Wahl eines Kassenprüfers Satzungsänderungen und Anträge Verlesung des Protokollbuches Verschiedenes
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigen Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied ab 16 Jahre steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Schuldhaftes Fernbleiben von der Mitgliederversammlung wird mit einer Ordnungsstrafe von 5 € und das Zuspätkommen mit 2 € bestraft. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen (außer bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung vgl. §§ 18 und 19). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter (1. oder 2. Vorsitzender) und von dem Protokollführer zu unterzeichnen und muß von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 18 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Andere Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich und verbindlich.
§ 19 Weitere Regelungen
Neben der Satzung regeln noch die folgenden: Jugendordnung Vereinsordnung
§ 20 Bekämpfung des Dopings
Der Gehörlosen-Sportverein Bielefeld erkennt die DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings in der Fassung vom 13.12.1997 ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des Deutschen Gehörlosen-Sportverbandes (DGS).
§ 21 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gehörlosen-Sportverband
NRW e.V., Sitz in Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mindestens mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Soweit in der vorstehenden Satzung nicht ausdrücklich erwähnt, gelten im übrigen die einschlägigen Vorschriften des BGB!
Fassung vom 18.12.1993
Geändert am 17.03.2001
Sie sind hier:
Unser Verein
Vereinsatzung



