§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Gehörlosen-Sportverein Bielefeld von 1912 und Ostwestfalen-Lippe". Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 2185 beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen und führt den Zusatz e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gehörlosen-Sports durch die Ermöglichung sportlicher Übungen im Leistungs-, Breiten- sowie Freizeitsport und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen, die Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit für Gehörlose und andere Hörgeschädigte/Hörbehinderte durch die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen, die Pflege und Förderung der Gehörlosen-Kultur durch Freizeit- und Kursangebote (Geselligkeiten, öffentliche Vortragsveranstaltungen, Pflege der Gebärdensprache usw.), die Förderung des Gesundheitswesens für Gehörlose und andere Hörgeschädigte/Hörbehinderte durch öffentliche Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist eine Sportgemeinschaft für Hörgeschädigte/Hörbehinderte (Gehörlose, Schwerhörige, CI-Träger, etc.) und Hörende.
§ 3 Mitgliedschaft Der Verein führt als Mitglieder: aktive Mitglieder passive MitgliederEhrenmitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige (z.B. Jugendliche unter 18 Jahre) bedürfen zum Beitritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der aber nicht die Mitgliederrechte, z.B. Stimmrecht, übertragen bekommt. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimm- und wahl-berechtigt und mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar. Die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Näheres regelt die Vereinsordnung.
§ 4 Aufnahme Für die Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er kann die Befugnis hierüber einem anderen Vereinsorgan übertragen (z.B. Mitgliederversammlung). Jedes Mitglied erhält auf Wunsch eine Ausfertigung der Vereinssatzung. Auf der Homepage des Vereins kann die Satzung zur Kenntnis genommen werden. Es verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung, die Satzung und die Ordnungen des Vereins anzuerkennen. Das Mitglied wird erst dann wahlberechtigt, wenn es dem Verein mindestens drei Monate angehört.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: mit dem Tod des Mitglieds durch Austritt des Mitglieds durch Ausschluss aus dem Verein Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Eingang der Austrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Scheidet das Mitglied aus, so sind die Beiträge bis zum Ende der Kündigungsfrist zu entrichten. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Gesamtvorstandes die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann: wer gegen die Interessen des Vereins verstößt; wer durch sein Verhalten den Verein schädigt; wer die Vereinskameradschaft stört; wer trotz zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung die Beiträge nicht bezahlt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Eine Zusammenkunft der Mitgliederversammlung ist notwendig.
§ 6 Beiträge Jedes Mitglied zahlt jährlich oder halbjährlich einen Beitrag. Bei Aufnahme eines Mitgliedes kann eine Gebühr erhoben werden. Die Höhe des Beitrages ermäßigt sich für bestimmte Personengruppen nach einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Schlüssel. Die Beiträge, Gebühren und Umlagen werden von der Mitglieder-versammlung in der Vereinsordnung festgelegt. Die Beiträge, Gebühren und Umlagen werden grundsätzlich durch Bank-einzug erhoben (Ausnahmen sind möglich). Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Das Mitglied ist daher verpflichtet, Änderung seiner Adress-, Telefon- (z.B. (Bild)Tel., Fax, Handy, E-Mail) und Bankdaten dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungs-gebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
§ 7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand, die Jugendversammlung.
§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich aus-geübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis 10. Januar im Folge-jahr für das abgelaufene Geschäftsjahr geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuer-rechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungs-ersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Vereinsordnung, die von der Mitglieder-versammlung erlassen und geändert wird.
§ 10 Vorstand Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, evtl. stellvertretender Schriftführer, Kassierer, evtl. stellvertretender Kassierer, Protokollführer, Sportwart, Eventsmitarbeiter, Spartenleiter bzw. Gruppenleiter (werden jeweils von den Sparten bzw. Gruppen gewählt), Jugendwart (wird von der Jugendversammlung gewählt) und bis zu 2 Beisitzern.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben oder während des Wahlvorgangs die Wahl per Fax/Mail/SMS/Videotelefonie annehmen. Wird ein neuer Vorstand gewählt, so hat der bisherige Vorstand die Vereins-geschäfte (Unterlagen, Schriftwechsel etc.) ordnungsgemäß an den neuen Vorstand innerhalb von zwei Wochen zu übergeben. Der alte und der neue Vorstand können im Jahre der Neuwahlen bis zum Ende des Kalenderjahres die Vereinsgeschäfte zusammen führen. Legt ein Vorstandsmitglied (1.Vorsitzender/2.Vorsitzender) sein Amt frühzeitig nieder, so hat sein Stellvertreter die Vereinsgeschäfte zu übernehmen. Der 2.Vorsitzender führt bei evtl. Niederlegung des Amtes durch den 1.Vorsitzenden den Verein kommissarisch. Der stellvertretende Schriftführer bzw. Kassierers unterstützen die Arbeit des Schriftführers bzw. des Kassierers und übernehmen bei deren Amtsniederlegungen die Posten. Im Vereinsregister beim Amtsgericht hat eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 11 Kassierer Die Kassierer haben die Kassengeschäfte zu erledigen. Sie haben mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassengeschäfte abzuschließen und den Kassen-prüfern vorzulegen. Bei der Mitgliederversammlung ist den Kassierern durch die Mitgliederversammlung nach Prüfung durch die Kassenprüfer Entlastung zu erteilen.
§ 12 Kassenprüfer Die Mitglieder wählen bei der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und einen Ersatz-Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Nach Überprüfung der Kassenbücher und der Kasse müssen die Prüfer der Mitgliederversammlung berichten.
§ 13 Schriftführer Der Schriftführer führt den Schriftverkehr mit Behörden, Verbänden und anderen Institutionen in Zusammenarbeit mit den beiden Vorsitzenden.
§ 14 Protokollführer Der Protokollführer erstellt von allen Vorstandssitzungen und Mitglieder-versammlungen Protokolle.
§ 15 Sportwart Der Sportwart ist verantwortlich für die Sportabteilungen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er schreibt die verschiedenen Sport-veranstaltungen (z.B. Waldlauf, Spiel ohne Grenzen, Schwimmen) aus. Er ist ferner verantwortlich für den Sportbetrieb, arbeitet eng mit den Sparten-leitern zusammen und hat die Termine und Veranstaltungen zu koordinieren.
§ 16 Eventsmitarbeiter Der Eventsmitarbeiter unterstützt den Vorstand bei der Durchführung von Eventsveranstaltungen (Sport- und Kulturveranstaltungen, z.B. Festabende).
§ 17 Spartenleiter bzw. Gruppenleiter Die Spartenleiter bzw. Gruppenleiter sind verantwortlich für die jeweilige Abteilung bzw. Gruppe und werden von den Abteilungen und Gruppen gewählt. Sie schreiben Wettkämpfe, Meisterschaften etc. aus und verteilen in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand und dem Sportwart die Termine. Die Abteilungen bzw. Gruppen führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig. Sie werden von den jeweiligen Spartenleiter und Gruppenleiter geleitet. Die Spartenleiter bzw. Gruppenleiter haben am Ende des Kalenderjahres dem Kassierer die Kassenbestände und Vermögensgegenstände zu melden. Bei Auflösung einer Sparte bzw. Gruppe sind der Kassenbestand und die Vermögensgegenstände an den geschäftsführenden Vorstand abzugeben.
§ 18 Jugendwart, Jugendabteilung, Jugendordnung Der Jugendwart ist verantwortlich für die jugendlichen Mitglieder des Vereins. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie wird vom Jugendwart geleitet. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Jugendwart hat am Ende des Kalenderjahres dem Kassierer den Kassenbestand und die Vermögensgegenstände der Jugendabteilung zu melden. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Jugendversammlung von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 19 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr (in der Regel im Frühjahr) abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens vier Wochen vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt per E-Mail/Fax bzw. Post. Die Tagesordnung wird in der Vorstandssitzung mit folgenden Punkten festgelegt: Jahresbericht des Vorsitzenden Bericht des Kassierers
Bericht der Kassenprüfer Berichte des Sportwartes, des Eventsmitarbeiters, der Spartenleiter bzw. der Gruppenleiter Bericht des Jugendwartes Entlastung des Vorstands Neuwahl des Vorstands Wahl der Kassenprüfer Satzungsänderungen und Anträge Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung Verschiedenes Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 % der stimmberechtigen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied ab 16 Jahre steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Ab 18 Jahre ist jedes Mitglied wählbar. Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter (1. oder 2.Vorsitzender) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über verspätet eingereichte Anträge wird nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verhandelt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Schuldhaftes Fernbleiben von der Mitgliederversammlung wird mit einer Ordnungsstrafe von 10 € und das Zuspätkommen mit 2 € bestraft (wird zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag abgebucht). Die Entschuldigung sollte begründet sein.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen (außer bei Satzungs-änderungen und Vereinsauflösung vgl. §§ 18 und 19). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter (1. oder 2.Vorsitzender) und von dem Protokoll-führer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitglieder-versammlung genehmigt werden.
§ 20 Satzungsänderung Eine Satzungsänderung (einschl. Änderung des Vereinszwecks) kann nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist zu Satzungsänderungen berechtigt, wenn sie infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen zwingend erforderlich werden. Derartige Satzungsänderungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 21 Weitere Regelungen Neben der Satzung regeln noch die folgenden: Jugendordnung Vereinsordnung Vereinsbus-Ordnung
§ 22 Bekämpfung des Dopings Der Gehörlosen-Sportverein Bielefeld erkennt das Regelwerk (NADA-Code) der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) in der jeweils aktuellen Fassung zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an.
§ 23 Datenschutz im Verein Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 24 Haftung des Vereins Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 25 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gehörlosen-Sportverband NRW e.V., Sitz in Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mindestens mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Soweit in der vorstehenden Satzung nicht ausdrücklich erwähnt, gelten im Übrigen die einschlägigen Vorschriften des BGB! Fassung vom 18.12.1993 Geändert am 17.03.2001 Geändert am 12.03.2011
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